Änderungen 2022 - HuG Hilter, Dissen Bad Rothenfelde e.V.

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Änderungen 2022

Aktuelles
Im Folgenden werden Änderungen im Jahr 2022 kurz vorgestellt ohne Anspruch auf Vollsträndigkeit:

Rente und Steuerberechnung
 1. Steuerfrei: Ein Alleinstehender in Westdeutschland geht zum 1. Januar 2020 in den Ruhestand mit einer monatlichen Bruttorente von 1000 Euro. Ohne weitere Einkünfte, beispielsweise Mieteinnahmen oder Pension, muss er keine Einkommensteuer zahlen. Berechnet wird 2021: Der Rentenfreibetrag bei Renteneintritt 2020 beträgt 20 Prozent der jährlichen Bruttorente. Er wird bis zum Ende der Laufzeit der Altersbezüge festgesetzt auf 2400 Euro. So bleiben von 12000 Euro für die steuerliche Betrachtung 9600 Euro, was – Stand 2021 – unter dem Steuerfreibetrag von damals 9744 Euro liegt.
2. Im Steuerjahr 2022 steigt seine Rente ab 1. Juli um 5,35 Prozent. 2023 wird dann wie folgt berechnet: 6x 1000 Euro und 6x 1053 Euro ergibt 12318 Euro jährliche Bruttorente, davon abgezogen wird der festgesetzte Freibetrag von 2400 Euro. Es bleibt ein steuerpflichtiger Anteil von 9918 Euro, der noch unter der Grenze des aktuellen Grundfreibetrags liegt.
Zum Vergleich: Ein Rentner in Ostdeutschland mit 1000 Euro monatlicher Bruttorente kommt bei einem Rentenplus von 6,12 Prozent auf eine jährliche Bruttorente von 12367,20 Euro. Es bleiben 9967,20 Euro – ebenfalls steuerfrei.
3. Steuerpflichtig: Das Ergebnis des beispielhaften Rentners aus Westdeutschland verändert sich bereits in Richtung Steuerpflicht und Steuererklärung, wenn er statt 1000 Euro mit monatlich 1100 Euro Bruttorente in den Ruhestand gestartet wäre. Zieht man den festlegten Rentenfreibetrag von nun 2700 Euro ab, so würde er bei einer Rentenerhöhung zum 1. Juli am Ende des Steuerjahres 2022 auf 10853,10 Euro zu versteuerndes Einkommen kommen, da es den aktuellen Grundfreibetrag von 9984 Euro um 869,10 Euro übersteigt.

Änderungen bei der Vermietung
  • Pflicht zur monatlichen Mitteilung über Heizkosten: Wenn Ihre vermietete Immobilie bereits mit fernablesbaren Messgeräten für den Wärmeverbrauch ausgestattet ist, müssen Sie ab 2022 Ihren Mieter*innen monatlich eine Verbrauchs- und Abrechnungsinformation per E-Mail, Brief oder übewr ein Online-Portal zukommen lassen.
  • die Aufteilung der CO2-Abgabe soll zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen nach einem Stufenmodell ab 01.06.222 aufgeteilt werden - ggfs 50:50
  • kommt der Umstieg auf Teilwarmmiete?  Vermieter:innen bieten ihre Immobilie zum Mietpreis inklusive Heizkosten an, aber nur für eine durchschnittliche Beheizung von 20 bis 22 Grad. Mieter:innen, die mehr heizen, zahlen die Differenz.
  • der Mietspiegel wird für Städte ab 50 000 Einwohnern Pflicht: Ist die Mieterhöhung gerechtfertigt, ein Blick in den örtlichen Mietspiegel könnte die Antwort bringen. Ab 1. Juli wird diese Datensammlung für Städte ab einer Einwohnerzahl von 50 000 lt. Mietspiegelreformgesetz Pflicht. Dadurch werden etwa 80 der 200 größten deutschen Städte neue Mietspiegel erstellen müssen. Eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2023 Zeit gilt für einen einfachen Mietspiegel und bis 1. Januar 2024 für einen qualifizierten Mietspiegel.
  • Umlage von Kabel-TV-Kosten vor dem AUS: Zukünftig können Sie als Vermieter*in die Kosten für einen Kabel-TV-Vertrag für die Mietimmobilie nicht mehr auf die Mieter*innen umlegen. Diese können den Anbieter selbst wählen oder ganz darauf verzichten. Zunächst betrifft die neue Regelung aber nur Hausverteilnetze in Neubauten. Für Bestandsimmobilien gilt sie erst ab 1. Juli 2024. Als Eigentümer*in haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, um den Kabelvertrag bis Ende Juni 2024 zu beenden.
  • Sachkundenachweis für Verwalter einer Mietimmobilie: Ab 1. Dezember 2022 gilt eine neue Rechtsverordnung, nach der Makler*innen, Miet- oder Wohneigentumsverwalter*innen nachweisen müssen, dass sie die nötigen Fachkenntnisse und ein entsprechendes Zertifikat besitzen.
  • Europaweite Zählung von Gebäuden und Wohnungen mit Stichtag 15.05.2022

Änderungen beim Hausbau
  • die Förderung für KfW-Effizienzhaus 55 wird ab dem 1. Februar eingestellt
  • in Baden-Württemberg gilt eine Solardachplicht ab 01.05.2022
  • mehr Förderung für selbt genutztem Wohneigentum Darlehen - Details zur Umsetzung der Pläne fehlen noch
  • Ermäßigungen bei der Grunderwerbsteuer besonders für Kauf selbst genutzter Immobilie
  • Nachfrage, Rohstoffpreise und Zinsen steigen
  • höhere Schornsteine für Neubauten (Scheitholz, Pellets) - mind. 40 cm über Dachfirst
  • die Berechnung der neuen Grundsteuer startet (geplante Grundsteuerreform)

CO2-Steuer erhöht Heizkosten
Das Heizen mit Erdgas und Heizöl wird teurer, der Grund ist die steigende CO2-Steuer. Der CO2-Preis wird den Liter Heizöl um 9,5 Cent ab 1. Januar lt. Verbraucherzentrale NRW verteuern. Beim Erdgas werden 0,65 Cent pro Kilowattstunde aufgeschlagen.

Die EEG-Umlage sinkt
Die Umlage zur Finanzierung des Ökostroms, die sogenannte EEG-Umlage, sinkt zum Jahreswechsel auf 3,723 Cent je Kilowattstunde = mehr als 40 Prozent. Billiger dürfte der Strom aber nicht werden, weil die Umlage nur ein Bestandteil des Preises ist und Versorger beim Einkauf mehr als vor einem Jahr zahlen.

Die Rückgabe von alten Elektrogeräten auch im Supermarkt möglich
Je nach Ladengröße und Sortiment sollen Discounter und Supermärkte spätestens ab 1. Juli 2022 alte Elektrogeräte-Kleingeräte wie elektrische Zahnbürsten oder Handys annehmen müssen. Geschäfte müssen diese Geräte auch dann annehmen, wenn sie anderswo gekauft wurden. Größere Geräte wie alte Fernseher können jedoch nur abgegeben werden, wenn ein neues Gerät gekauft wird.

Die Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen kommt
Für Frucht- und Gemüsesäfte und alkoholische Mischgetränke gilt ab 1. Januar der Einweg-Pfand in Höhe von 25 Cent. Auch Getränkedosen werden ohne Ausnahme pfandpflichtig. Die Pfandpflicht gilt damit für sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff bis zu drei Litern und Getränkedosen.

Aus für die Einweg-Plastiktüte beschlossen
Ab 1. Januar dürfen die leichten Kunststofftragetaschen nicht mehr verkauft werden. Dabei handelt sich um Plastiktüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern. Angeboten werden dürfen aber weiterhin stabile Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff sowie die die dünnen Plastikbeutel ("Hemdchenbeutel") an Obst-, Gemüseständen und Frischetheken.

Die Förderung von Plug-in-Hybriden nur bei höherer Reichweite beschlossen
Die Käufer bestimmter Autos, die neben einem Verbrenner- auch einen Elektromotor haben und per Stromkabel aufgeladen werden (Plug-in-Hybride), kommen ab 2022 nicht mehr in den Genuss der staatlichen Förderung kommen wenn die elektrische Reichweite unter 60 Kilometer liegt.

Neu bei Haustürgeschäften ab 28. Mai
Kommt ein Vertragsabschluss bei ungebetenen Besuchen in der Wohnung zustande, ist eine Aufforderung zur sofortigen Zahlung unzulässig.
Ausnahme, wenn die Ware oder Dienstleistung weniger als 50 Euro kosten.

Neuer Kündigungsbutton im Internet
Wer einen Vertrag im Internet schließt, kann ihn ab 1. Juli einfacher kündigen. Für sogenannte Dauerschuldverhältnisse wird ein "Kündigungsbutton" zur Pflicht, mit dem Verbraucher ihre Verträge ohne großes Suchen loswerden können.

Kürzere Kündigungsfristen
In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht bisher: "Laufzeitverträge müssen drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden" müssen, sobnst würden sie sich um ein Jahr verlängern. Dies gilt für Verträge ab dem 1. März nicht mehr. Diese dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben.

Das ändert sich im Juli 2022
 

Strompreisentlastung – die EEG-Umlage fällt weg: Die Umlage zur Finanzierung des Ökostroms, die sogenannte EEG-Umlage, ist ab Juli Geschichte. Im Jahr 2000 war sie eingeführt worden, um die Förderung von Wind- oder Solaranlagen zu finanzieren. Kunden zahlen die Umlage bisher über die Stromrechnung. Sie beträgt momentan noch 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Experten erwarten durch die Abschaffung zwar kein Sinken der Strompreise, aber zumindest eine Dämpfung des starken Anstiegs.

Einmalzahlung für Bedürftige: Im Juli erhalten Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II eine Einmalzahlung von 200 Euro, für Kinder in ärmeren Familien erhöhen sich die monatlichen Zahlungen ab Juli um 20 Euro. Der Höchstbetrag im Kinderzuschlag steigt damit von bis zu 209 auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind. Eine Einmalzahlung von 100 Euro erhalten auch Arbeitslosengeld-I-Empfänger.

Einmaliger Kinderbonus: Für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, gibt es wieder einen 100-Euro-Kinderbonus. Bereits in den Corona-Jahren 2020 und 2021 gab es eine solche Zusatzzahlung. Die Auszahlung läuft automatisch und kommt voraussichtlich im Juli.

Neuer Kündigungsbutton im Netz: Wer einen Vertrag im Internet schließt, kann ihn künftig einfacher kündigen. Zum 1. Juli gilt für sogenannte Dauerschuldverhältnisse die Pflicht zu einem Kündigungsbutton, mit dem Verbraucher ihre Verträge ohne großes Suchen und Briefeschreiben wieder loswerden können.

Mietspiegel wird Pflicht – ab 50000 Einwohnern: Ist die Mieterhöhung wirklich gerechtfertigt? Ein Blick in den örtlichen Mietspiegel könnte die Antwort bringen. Ab 1. Juli 2022 wird diese Datensammlung nun für Städte ab einer Einwohnerzahl von 50000 Pflicht. Das regelt das Mietspiegelreformgesetz. Laut Verbraucherschützern wird damit gerechnet, dass durch diese Reform für etwa 80 der 200 größten deutschen Städte neue Mietspiegel erstellt werden müssen.
Im Rahmen einer Übergangsfrist haben sie für einen einfachen Mietspiegel bis 1. Januar 2023 Zeit und für einen qualifizierten Mietspiegel bis 1. Januar 2024.

Renten in Ost und West steigen deutlich: Mehr Geld erhalten die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland: Ab Juli erhöhen sich ihre Altersbezüge im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Infolge der Erhöhung steigt zum 1. Juli zum Beispiel eine monatliche Rente von 1000 Euro, die nur auf West-Beiträgen beruht, um gut 53 Euro, eine gleich hohe Rente mit Ost-Beiträgen um 61 Euro. Es ist die stärkste Erhöhung seit Jahrzehnten.

Rückgabe von alten Elektrogeräten auch im Supermarkt: Aldi, Lidl & Co.: Je nach Ladengröße – Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter – und Sortiment sollen Discounter und Supermärkte spätestens ab 1. Juli 2022 alte kleine Elektrogeräte wie elektrische Zahnbürsten oder Mobiltelefone annehmen müssen. „Klein“ bedeutet Geräte bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimetern, dazu gehören zum Beispiel auch ausgediente Taschenrechner oder alte Rasierer. Die Rücknahmepflicht gilt laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unabhängig davon, ob zeitgleich beim Händler ein neues Gerät gekauft wird oder nicht. Allerdings können größere Geräte wie alte Fernseher nur abgegeben werden, wenn ein neues Gerät gekauft wird. Auch Online-Händler müssen den Elektroschrott kostenlos und unkompliziert zurücknehmen und recyceln.

Sanierungspflicht: Das kommt auf neue Eigentümer alter Häuser zu

Seit 2020 existiert beim Eigentümerwechsel eines alten Gebäudes – für Käufer und Erben.
„Sobald ein neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, tritt die Nachrüstpflicht in Kraft“, erklärt Gisela Kienzle, Beraterin für die Verbraucherzentrale Bayern. Eigentümer hätten dann zwei Jahre Zeit, Heizkessel sowie die Dämmung bestimmter Rohre und der obersten Geschossdecke auszutauschen oder nachzubessern. Denn nur diese drei Punkte sind laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtend. Ausgetauscht werden müssten nur Heizkessel, die vor 1991 eingebaut wurden. Es gelte auch nur für Kessel, die nicht auf Brennwerttechnik oder Niedertemperaturheizung ausgerichtet seien. „Die meisten Kessel werden ohnehin keine 30 Jahre betrieben“, sagt Christian Handwerk von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Falls eine Austauschpflicht besteht, könnten aktuell Kosten von 10.000 bis 12.000 Euro für den Einbau eines neuen Brennwertgeräts entstehen, schätzt Corinna Kodim, Energieexpertin des Verbands Haus & Grund. „Der Austausch ist aber eher ein Segen für die Besitzer, weil die Investition sich meist schon nach drei Jahren amortisiert hat.“

Dämmungskosten amortisieren sich schnell: Zudem müssen freiliegende Verteilungsleitungen für Warm- und Trinkwasser in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Das betreffe den Keller, sagt Handwerk. Die Kosten sind gering, für Ein- bis Zweifamilienhäuser könnten Besitzer sich sogar Sets im Baumarkt oder im Internet kaufen. Auch diese Maßnahme rentiere sich schnell.
Die oberste Geschossdecke ist die Decke vom obersten beheizten Raum zum Dachboden. Sie muss einen bestimmten Wärmedämmwert erreichen. Dafür reichen meist vier Zentimeter Dämmung aus. Wer zur Nachrüstung verpflichtet ist, muss wesentlich dicker dämmen – ungefähr 14 Zentimeter. Möglich sei auch, statt der Geschossdecke das Dach zu dämmen. „Die meisten Häuser erfüllen die vorgeschriebenen Werte schon“, sagt Kodim. Es lohne sich aber häufig trotzdem, die Dämmung nachzubessern. Die Kosten lägen – je nach Größe und Material der Geschossdecke – bei maximal 2000 bis 3000 Euro.

Sachverständige müssen Maßnahmen bestätigen: Wer Sanierungen gemäß GEG vornehmen lässt, müsse sich diese von einem Sachverständigen für Wärmeschutz abnehmen lassen, sagt Christian Handwerk. Die Bestätigung müsse zehn Jahre lang aufbewahrt und bei Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
Weitere direkte Pflichten für Neu-Eigentümer ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Aber Kienzle weist darauf hin, dass sie auch bei einer freiwilligen Modernisierung Regeln beachten müssen. Wer Fassade oder Fenster erneuern wolle, könne dies in kleinem Rahmen ohne Vorgaben tun.
Unter Umständen können Eigentümer sich Maßnahmen fördern lassen – mit Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten. Wolfgang Szubin, Bauberater des Verbands Wohneigentum, verweist auf die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die energetische Sanierung und auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) für die Förderung von erneuerbaren Energien.




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