Informationen - HuG Hilter, Dissen Bad Rothenfelde e.V.

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Aktuelles

Die folgende Aufstellung hat rein informativen Charakter und wurde ohne jegliche Gewährleistung auf Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

05.2023 Härtefallhilfe für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger
Über den Link https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/ kann berechnet werden, ob sich eine Antrag auf "Härtefallhilfe für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger" lohnt:
  • Die Hilfe wird pro Gebäude (ggf. mit mehreren Feuerstätten), oder pro Feuerstätte (ggf. mit mehreren Gebäuden) berechnet.
  • Das Lieferdatum muss im Regelfall zwischen dem 01.01.22 und einschließlich 01.12.22 liegen. Bei Lieferverzögerungen kann bei einer nachgewiesenen Bestellung bis 01.12.22 ein Lieferdatum bis zum 31.03.23 berücksichtigt werden.
  • Die Hilfe gilt nur für folgende Brennstoffe: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle/Koks
  • Nur beheizte Wohnflächen werden bezuschusst, nicht andere Flächen wie z.B. Büros oder Lager. Ab 90 % Wohnflächenanteil wird pauschal vollständig gefördert.
  • Die Summe der potenziellen Hilfen muss mindestens 100 € pro Wohneinheit betragen. Bei mehr als 10 Wohneinheiten beträgt die Mindesthöhe jedoch höchstens 1.000 €.
  • Die Hilfe ist auf 2.000 € pro Wohneinheit begrenzt
Brutto Referenzpreise der jeweiligen Brennstoffe
  • Heizöl: 0,71 €/Liter
  • Flüssiggas: 0,57 €/Liter
  • Holzpellets: 0,24 €/Kilogramm
  • Holzhackschnitzel: 0,11 €/Kilogramm
  • Holzbriketts: 0,28 €/Kilogramm
  • Scheitholz: 85,00 €/Raummeter
  • Kohle/Koks: 0,36 €/Kilogramm
Die Berechnung erfolgt anhand der Formel 0,8 x (Rechnungsbetrag - 2 x Referenzpreis x Bestellmenge) und bezieht sich nur auf privat genutzte Wohneinheiten.
Dementsprechend müssen Sie mehr als das Doppelte dieser Referenzpreise bezahlt haben, um eine Hilfe zu erhalten.

-> keine Garantie für die angegebenen Informationen und Links - besser selber nochmals im Internet suchen.

01.2023 einige Infos und Änderungen im Jahr 2023
Merkblatt zum Gaspreisdeckel (Entlastung von Verbrauchern und kleineren Unternehmen  ab März 2023)
Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 den Gesetzentwurf zur Einführung des Gaspreisdeckel  ab März 2023 (Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und  Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften) in 2. und 3. Lesung beschlossen. Das Gesetz tritt  einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zuvor wird sich der Bundesrat mit  dem Gesetz befassen.

Das Infoblatt Nr.18 zum Thema Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsschäden vermeiden wurde redaktionell überarbeitet und um Hinweise zum Lüften von kühlen Räumen im Sommer ergänzt.

Am 10. November hat der Bundestag das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten  (CO2KostAufG) beschlossen. Damit möchte die Bundesregierung Vermieter an den seit 2021 nach  dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erhobenen CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe  beteiligen.

BESTEUERUNG DER GASPREISBREMSE
Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen grundsätzlich der Einkommensbesteuerung. Details hierzu sind in den § 123 ff. EStG geregelt. Z. B., welcher  Einkunftsart sie zugehören und dass die Freigrenze von 256 Euro nicht für sie gilt sowie die Berechnung des zu versteuernden Betrages im Hinblick auf sonstige Einkünfte

PHOTOVOLTAIK
1. Befreiung von der Einkommensteuer bei bestimmten PV-Anlagen ab 01.01.2022
§ 3 Nr. 72 EStG regelt eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Auch Photovoltaikanlagen auf  überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit sind jetzt mit erfasst.

Diese Regelung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100  kW (peak) und ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

1. Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
Auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher soll ein Nullsteuersatz anzuwenden sein, § 12 Abs. 3 UStG. Effekt: Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung  ist damit nicht mehr erforderlich. Er wurde bisher gewählt, um den Vorsteuerabzug nutzen  zu können. Das ist bei einem Nullsteuersatz nun nicht mehr relevant. Die Photovoltaikanlage muss auf bzw. in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder  anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert sein. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der  Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

2. Lohnsteuerhilfevereine erhalten Beratungsrecht für PV-Anlagen
Lohnsteuerhilfevereine erhalten Beratungsrecht für ihre Mitglieder bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten  Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG.

04.2022 Grundsteuerreform: Wo Eigentümer die notwendigen Daten zu ihrem Haus finden
 Am 1. Januar 2025 ist es so weit. Dann soll in Deutschland eine neu berechnete Grundsteuer gelten. Vorher müssen die Finanzämter allerdings rund 36 Millionen Grundstücke beziehungsweise Immobilien neu bewerten und verlangen dazu in diesem Jahr eine Art zweite Steuererklärung von Eigentümern oder auch Feststellungserklärung genannt. Die Eigentümer müssen dafür eine Menge Daten ans Finanzamt liefern.
Auf dem Steuerportal ELSTER soll dazu am 1. Juli 2022 eine entsprechende Eingabemaske freigeschaltetwerden. Die Eigentümer haben bis zum 31. Oktober 2022 Zeit, die erforderlichen Daten zu übermitteln - in Ausnahmefällen ist auch eine Abgabe in Papierform möglich, heißt es. Entsprechende Informationsschreiben werden noch versendet.

03.2022 Infos zur neue Grundsteuerreform
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
  • Alle Eigentümer einer Immobilie müssen aktiv werden. Das betrifft Eigentümer von
  • unbebauten Grundstücken,
  • Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • Eigentumswohnungen (hier ist der Eigentümer selbst zuständig,  nicht der WEG-Verwalter),
  • Teileigentum,
  • Mietwohngrundstücken,
  • Geschäftsgrundstücken,
  • gemischt genutzten Grundstücken,
  • sonstigen bebauten Grundstücken  sowie Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers.

Ob das Grundstück selbstgenutzt oder vermietet ist, ist dabei unerheblich.

In Niedersachsen gilt das Flächen-Lage-Modell
In Niedersachsen wird die neue Grundsteuer auf Basis des sogenannten Flächen-Lage-Modells berechnet. Hier müssen Eigentümer lediglich Angaben zur Lage des Grundstücks sowie zur Grundstücks- und Wohnfläche übermitteln. Wo findet man diese Daten?
1. Grundbuch: Um an die notwendigen Daten zu gelangen, ist der Blick ins Grundbuch möglich. Ideal wäre ein Grundbuchauszug als Kopie aus den Kaufunterlagen von dem Grundstück beziehungsweise der Immobilie. Ein Grundbuchauszug kann beim Amtsgericht beantragt werden - ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, mit Beglaubigung 20 Euro.
2. Grundstücksfläche: Neben dem Grundbuch geben auch der Kaufvertrag der Immobilie oder Bauunterlagen Auskunft zur Grundstücksfläche. Wer diese Daten nicht kennt, kann auch beim Katasteramt nachfragen. Hilfestellung gib auch der Grundsteuer-Viewer des Landes Niedersachsen. Dabei handelt es sich um eine Kartendarstellung, aus der die Flächen online abzulesen sind.
3. Wohnfläche: Auch Angaben zur Wohnfläche finden Eigentümer im Kaufvertrag beziehungsweise den Bauunterlagen. Dabei geht es um alle Nutzflächen, also alle Quadratmeter im Bauplan zusammen. Wichtig ist allerdings, dass diese auch stimmen, vor allem wenn das Gebäude nachträglich saniert oder modernisiert wurde. Wer die Wohnfläche nicht kennt, muss selbst nachmessen. Dabei gilt in Niedersachsen die Wohnflächenverordnung (DIN277), die die Berechnung genau regelt. Über konkrete Bestimmungen gibt im Zweifel sonst die zuständige Grundsteuer-Finanzverwaltung Auskunft.
Balkone, Terrassen, unbeheizbare Wintergärten und Dachschrägen zwischen einem und zwei Meter Raumhöhe zählen nur zu 50 Prozent, Keller, Treppen, Abstellräume oder Garagen gar nicht. Wer sich unsicher ist, kann für ein paar Hundert Euro auch einen Vermesser bestellen.
4. Lage des Grundstücks: Hier ist die Adresse des Grundstückes anzugeben.
 
11.2021 Heizungen müssen aus der Ferne ablesbar sein
 Der Bundesrat hat der neuen Heizkostenverordnung unter Bedingungen zugestimmt. Die Länderkammer billigte gestern grundsätzlich das Vorhaben, dass neu installierte Heizkostenzähler fortan aus der Ferne ablesbar sein müssen. Bestehende Geräte müssten bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
Der Bundesrat forderte aber die Bundesregierung auf, dass die Regelung bereits nach drei und nicht erst nach fünf Jahren überprüft wird. Ziel sei es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob durch die Änderungen zusätzliche Kosten für Mieter entstünden. Setzt die Bundesregierung diese Forderung um, kann sie die Verordnung wie geplant in Kraft setzen. Sie sieht umfassende Informationspflichten für Gebäudeeigentümer vor, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind. Dann sollen Mieter regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Ziel ist es, sie zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen, damit sie ihr Heizverhalten anpassen und damit Energiekosten sowie CO2- Emissionen reduzieren können. (noz.de 06.11.2021)

07.2020 neue EED-Verordnung der EU
Die EU will mit der EED-Verordnung das Verbrauchsverhalten von Mietern verbessern - die Funkmesstechnik wird daher ab 2020 verpflichtend
Bis zum 25. Oktober 2020 muss die EED in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Mitglieder werden verpflichtet, weitere Energieeinsparpotenziale zu nutzen. Dies soll durch das Bereitstellen von unterjährigen Verbrauchsinformationen für Wohnungsnutzer sowie dem verpflichtenden Einsatz von Funkmesstechnik in der Verbrauchserfassung erreicht werden.
Die EED sieht vor, dass ab 25. Oktober 2020 nur noch fernablesbare Zähler und Verteiler installiert werden, sofern die Kosten sowie der technische Aufwand in einer akzeptablen Relation zur Energieeinsparung stehen. Was unter akzeptabel zu verstehen ist, kann jeder EU-Mitgliedsstaat in seiner nationalen Umsetzung per Verordnung oder Gesetz definieren. Bereits eingebaute Zähler und Verteiler, die eine Fernauslesung nicht unterstützen, sollen bis zum 1. Januar 2027 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Darüber hinaus werden Vermieter ab dem 1. Januar 2022 dazu verpflichtet, Bewohnern in Liegenschaften mit fernablesbaren Erfassungsgeräten monatlich Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Schon ab dem 25. Oktober 2020 sollen diese, bei entsprechender Infrastruktur, dem Wohnungsnutzer mindestens halbjährlich zur Verfügung gestellt werden.

06.2020 Mieter dürfen Sichtschutz anbringen
Mieter dürfen an ihren Balkonen einen Sichtschutz angringen, der aber nicht über die Balkonbrüstung ragen sollten. Weiterhin sollte der Schutz mit dem Erscheinungsbild der aussenfassade vereinbar sein.Wenn der Mieter eine Markiese installieren will, muss der Vermieter gefragt werden, da damit im Regelfall in die Bausubstanz eingegriffen wird. Genehmigungsfrei ist ein Sonnenschirm, der in einem Ständer am Boden steht.

06.2020 Kamera auf eigenes Haus richten
Kameras, die Einbrecher auf frischer Tat ertappen sollen, dürfen wirklich nur das eigene Grundstück filmen und nicht etwa auch Ausschnitte von Nachbars Garten im Kamerafeld haben.Wer auch eine schwenkbare Kamera verzichtet oder die Schwenk-Funktion nicht nutzt, erweckt garnicht erst den Eindruck, dass das Grundstück nebenan eingesehen werden könnte.

02.2020: Bürgerportal Dissen ist online
In Dissen können künftig Dienstleistungen der Dissener Stadtverwaltung digital abgewickelt werden:
  • Ob Bestellung von Geburtsurkunden
  • die Beantragung einer Meldebescheinigung
  • Beantragung von Briefwahlunterlagen
  • ...
Alll das geht nun online über das „OpenR@thaus“ Bürgerportal auf https://openrathaus.dissen.de.
Neben der reinen Bereitstellung von Dienstleistungen können Bürger sich nach vorheriger Anmeldung auch über den Bearbeitungsstand des Antrages oder der Anfrage informieren.
Die dabei entstehenden Gebühren können direkt online beglichen werden. Das Angebot soll zukünftig stetig erweitert werden.
Um die Dienstleistungen online nutzen zu können, muss jeder Nutzer zunächst ein „Bürgerkonto“ anlegen. Abhängig vom jeweiligen Sicherheitsniveau der gewünschten Verwaltungsleistung, kann jeder diesen Zugang selbst angelegen. Das System ist mit einer Software der Firma Itebo aus Osnabrück eingerichtet und betrieben.

07.2018 Wer muss die Wohnung renovieren?
Bundesgerichtshof klärt verzwickten Mieterstreit / Urteil fällt Ende August
Muss ich anstreichen oder nicht? Viele Mieter sind sich unsicher, wenn der Auszug naht. Der Streit um Schönheitsreparaturen landet nicht selten vor Gericht. Denn es geht schnell um eine Menge Geld. Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt diese Frage seit diesem Monat.

Was gilt generell fürs Renovieren? Die wenigsten Mieter wissen, dass das Gesetz eigentlich den Vermieter verpflichtet, die Wohnung in Schuss zu halten. Von diesem Grundsatz darf allerdings abgewichen werden, und deshalb ist die Ausnahme seit Langem zur Regel geworden: Es gibt kaum einen Mietvertrag in dem die Schönheitsreparaturen nicht dem Mieter aufbürdet werden. Der Mieter muss dies jedo nicht durch einen Handwerker erledigen lasen, sondern kann die Arbeiten auch selbst erledigen.

Was sind Schönheitsreparaturen? Schönheitsreparaturen umfassen alle Malerarbeiten in der Wohnung. Muss der Teppichboden ausgetauscht oder das Parkett abgeschliffen werden, ist der Vermieter zuständig.

Warum gibt es wegen Schönheitsreparaturen oft Streit? Je nach Umfang können diese Reparaturen schnell sehr teuer werden.Im Zweifel hilft der Blick in den Mietvertrag allein nicht unbedingt weiter, denn etliche gängige Klauseln wurden von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligen. Ist dies gegeben, muss der Mieter die Schönheitsreparaturen dann nicht ausführen.

Welche Klauseln sind im Mietvertrag nicht erlaubt?
  • Küche und Bad sind alle drei Jahre zu streichen
  • eine grundsätzliche Renovierung bei Auszug ist nicht zumutbar - z.B. wenn jemand nur ein halbes Jahr in der Wohnung gelebt ha
  • Änderung seit BGH-Urteil 2015: dürfen Mieter die Schönheitsreparaturen nicht mehr ohne Ausgleich aufgebrummt bekommen, wenn sie eine unrenovierte Wohnung beziehen. Sonst müssten sie die Räume womöglich schöner hinterlassen als vorgefunden.

01.2017 Langlebige Rauchmelder mit Zeichen

In vie­len Bun­des­län­dern sind Rauch­mel­der in Neu­bau­ten be­reits Pflicht. Mie­ter und Im­mo­bi­lien­be­sit­zer soll­ten beim Kauf der Ge­rä­te auf das Qua­li­täts­zei­chen „Q“ und die An­ga­be „EN 14604“ ach­ten, rät der Ver­band Pri­va­ter Bau­her­ren. Ent­spre­chend ge­kenn­zeich­ne­te Ge­rä­te sei­en für den Lang­zeit­ein­satz ge­eig­net. Die Mon­ta­ge der Rauch­mel­der ist in der gel­ten­den Lan­des­bau­ord­nung geregelt, Grundlage ist die DIN 14676 (Einbau mindestens in Schlaf-, Kin­der­zim­mern und Flu­ren). -> siehe auch Artikel unten

11.2015 bundesweit einheitliches Meldegesetz
Wenn jemand umzieht, muss er dies nicht mehr nur einfach der zuständigen Behörde melden, sondern benötigt dafür auch eine Bestätigung vom Wohnungsgeber. Wohnungsgeber werden ihrerseits dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn ein neuer Mieter einzieht. Folgende Angaben muss eine Bescheinigung enthalten:
  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen
Name und Anschrift des Eigentümers, wenn dieser nicht selbst Vermieter ist.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgeramt bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Formular der Stadt Dissen
Formular der Gemeinde Hilter


05.2015 Rauchmelderpflicht in Niedersachsen bis 31.12.2015
Die niedersächsische Bauordnung (NBauO) schreibt in §44 Abs.5 vor, in welchen Räumen und bis wann Rauchwarnmelder eingebaut werden müssen.
Ende 2015 läuft diese Frist ab.
NBauO §44 Abs.5: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.


Hinweise zur Abrechnung mit dem Mieter:
Die Ausgaben für Kauf und Einbau der Melder sind keine Betriebskosten (keine regelmäßigen Ausgaben z.B. monatlich oder jährlich) und können somit nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Die Mieten, die für bei externen Firmen gemieteten Meldern anfallen, können aktuell noch nicht rechtssicher umgelegt werden.
Alternativ kann der Vermieter die Miete um 11% der der Kosten Jährlich erhöhen, da der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierung der Wohnung darstellt.

In Niedersachen ist der Bewohner einer Wohnung für die Wartung der Rauchwarngeräte zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Aufgabe freiwillig (NBauO).

Sollte der Vermieter die Wartung der Geräte durch eine externe Firma durchführen lassen, dürfen die Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Ist dieses nicht explizit im Mietvertrag vereinbart worden, kann es sein, dass der Mieter die Zahlung verweigert und vor Gericht Recht bekommt.

05.2015 Kosten der Legionellenprüfung
Dürfen Vermieter die Kosten für die Untersuchung des Wassers auf Legionellen, zur der sie nach §14 der Trinkwasserverordnung verpflichtet sind, als Betriebskosten auf die Mieter umlegen?
Einigkeit besteht inzwischen darüber, dass Vermieter berechtigt sind, diese Kosten der regelmäßigen Untersuchung umzulegen, da es sich hierbei um wiederkehrende Kosten handelt.
Ob die Kosten zu den Betriebskosten der Wasserversorgung (§2 Nr.5a in Verbindung mit Nr.2 der Betriebskostenverordnung - BetrKV) oder zu den "Sonstigen Betriebskosten" gehören, ist aktuell noch nicht rechtssicher geklärt. Der Vermieter sollte darauf achten, dass er die Übernahme der Untersuchungskosten im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, sonst liegt ein Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot vor und der Mieter ist nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen.


05.2014 Energieausweis muss vorgelegt werden
Ab dem 01.05.2014 muss bei jedem Haus- oder Wohnungsverkauf der Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden. Das scheibt die neue ab diesem Datum gültige Energieeinsparverordnung (EnEv) vor. Liegt kein Energieausweis vor, kann dies ein Bußgeld von bis zu 15000,- Euro bedeuten. Ausnahmen gibt es nur für Baudenkmäler oder Gebäude mit bis zu 50 qm Nutzfläche.
Ebenfalls müssen Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen, wenn dieser bei Veröffentlichung bereits vorliegt:
wesentlicher Energieträger für die Heizung
Alter des Wohngebäudes
Energieeffizienzklasse
Art des Ausweises: Bedarf nach Verbrauch oder nach Bedarf


02.2014 Schimmel mit Hygrometer vorbeugen
Ein Hygrometer kann die Luftfeuchtigkeit in einer Wohnung messen. Liegt diese kurzzeitig über 60% ist das lt. Verbraucherzentrale Sachsen noch in Ordnung, der Wert sollte auf Dauer aber darunter liegen. Im Winter sollten die folgenden Ratschläge zur Schimmelprophylaxe beachtet werden:
alle Wohnräume durchgehend beheizen, auch selten genutzte
dadurch entstehen keine kalten Wände an denen sich Feuchtigkeit aus der Raumluft absetzen kann und den Nährboden für Schimmel bildet
empfehlenswert sind lt. Verbraucherzentrale Temperaturen von 19 bis 21 Grad
regelmäßiges Stoßlüften entfernt die Feuchtigkeit aus den Zimmern

02.2014 Mieter dürfen in Wohnung trocknen
Frisch gewaschene Wäsche darf in der Wohnung getrocknet werden, auch wenn ein Trockenraum zur Verfügung steht. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass keine Feuchtigkeitsschäden entstehen und die Wohnung entsprechend gelüftet wird, sonst haftet der Mieter. Das gleiche gilt für einen Wäschetrockner in der Wohnung, wenn es einen Gemeinschafts-Wäschetrockner gibt.


09.11.2013 Einbruchzahlen steigen
Gekippte Fenster sind für Einbrecher "offene"-Fenster, sie können leicht ausgehebelt werden. Für Neu- oder Umbauten werden von der Kriminalprävention der Polizei einbruchhemmende Fenster- Balkon- und Terrassentüren mit höherer Widerstandsfähigkeit empfohlen, Zusätzliche Fensterbeschläge, Schlösser und abschließbare Fenstergriffe können leicht nachgerüstet werden. Eventuell sollten auch Gitter in Betracht gezogen werden. Sinnvoll ist auch, Licht mit Bewegungsmeldern an neuralgischen Punkten zu installieren.

30.10.2013 SEPA
Das Informationsrundschreiben des Vereins zum Thema SEPA kann hier abgerufen werden

29.04.2013 Mietnomaden
vom Vermieter beantragte Wohnungsräumungen sind künftig von den Gerichten vorrangig zu bearbeiten
das Gericht kann säumige Mieter verpflichten, für die während des Gerichtsverfahrens auflaufende Miete eine Sicherheit (Bürgschaft oder Hinterlegung von Geld) zu leisten
wird die erlassene Sicherungsordnung nicht befolgt, kann ein Räumungsurteil schneller erwirkt werden
Berliner Räumung (Vollstreckung von Räumungsurteilen): der Gerichtsvollzieher kann die Wohnung ohne gleichzeitig die - meist kostenaufwendige - Wegschaffung und Einlagerung der Einrichtung durchführen
ist bei der Räumung ein Untermieter, von dem der Vermieter nichts wusste, in der Wohnung kann jetzt schnell ein weitere Räumungstitel gegen den unberechtigten Untermieter erwirkt werden


29.04.2013 ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete wir aus folgenden Gegebenheiten gebildet:
  • Gemeinde der Mietwohnung oder vergleichbare Gemeinde
  • Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
  • im Zeitraum von 4 Jahren
neu: Aufwand für energetische Maßnahmen nimmt Einfluss - unabhängig, ob die Maßnahmen bereits durchgeführt wurden


29.04.2013 Absenkung der "Kappungsgrenze"
Mieten dürfen innerhalb von 3 Jahren um max. 20% bis maximal zur "ortsüblichen Vergleichsmiete" erhöht werden. In Ländern mit knappen Mietraum kann dies auf 15% beschränkt werden - die Obergrenze bleibt. Bei Neuvermietungen spielen die Grenzen keine Rolle.

29.04.2013 Umwandlung in Eigentumswohnungen
Bei Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen und anschließendem Verkauf sieht das neue Gesetz einen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen von drei Jahren vor. Dies kann je nach Bundeland auf 10 Jahre erweitert werde.

29.04.2013 Energetische Modernisierung
Für die Dauer von Sanierungen/Modernisierungen durch den Vermieter können Mieter regelmäßig die Miete entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigungen, die sie hinnehmen müssen, mindern. Dies können durchaus 20% - 50% sein.
Wichtig

  • für energetische Verbesserungen ist jedoch lt. neuer Rechtslage in den ersten 3 Monaten eine Mietminderung ausgeschlossen.

  • Maßnahmen, die dazu beitragen, dass Energie effizient genutzt wird, gelten als energetische Maßnahmen und können Mieterhöhungen nach sich ziehen

  • selbst wenn z.B. eine unwirtschaftliche Heizungsanlage erneuert wird, muss der Mieter die daraus resultierende höherer Miete bezahlen

  • die Kosten können weiterhin mit 11% jährlich umgelegt werden

  • die "Härtefallregelung" (Mieter kann die Mieterhöhung nicht zahlen) wird auf das neue Mieterhöhungsverfahren verlagert, die Modernisierung kann zunächst ohne Verzögerungen realisiert werden

  • beruft sich ein Mieter innerhalb eines Monats darauf, dass er mit seinem Einkommen eine spätere Modernisierungsumlage wirtschaftlich nicht verkraften könne, darf der Vermieter die geplante Maßnahme dennoch durchführen, die Miete jedoch bei berechtigtem Einwand nicht erhöhen

  • Der Vermieter soll den Mieter auf Form und Frist eines Härteeinwandes hinweisen - das Gericht entscheidet, ob der Einwand berechtigt ist.


01.2013: Mieter muss auftretenden Mängel immer melden
Alle währen der Mietzeit auftretenden Mängel müssen dem Vermieter angezeigt werden. Kommt der Mieter dieser Anzeigepflicht nicht nach, kann er unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet werden. Auch eine Mietminderung darf erst in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel dem Vermieter rechtzeitig angezeigt wurde und dieser für Abhilfe sorgen könnte. Bei offensichtlichen Mängeln entfällt die Anzeigepflicht.

08.2012: Lüften nach DIN-Norm
Die DIN-Norm 1946-6 empfiehlt folgende Lüftungszeiten für Wohnungen und Häuser (4x täglich):

  • Januar     5 Minuten
  • Februar    5 Minuten
  • März      10 Minuten
  • April     15 Minuten
  • Mai       20 Minuten
  • Juni      30 Minuten
  • Juli      30 Minuten
  • August    30 Minuten
  • September 20 Minuten
  • Oktober   15 Minuten
  • November  10 Minuten
  • Dezember   5 Minuten

07.2012: Vermieter darf Rauchen nicht verbieten
Der Vermieter darf das Rauchen in Wohnungen nicht verbieten. Der Vermieter hat demnach auch kein Kündigungsrecht, wenn sich der Mieter vor Einzug als Nichtraucher ausgab und später aus Raucher entpuppt. Um das Rauchen in einer Mietwohnung zu verbieten, muss dies ausdrücklich und individuell im Mietvertrag vereinbart werden.
Es gibt jedoch auch Grenzen. Wenn der Rauch in das Treppenhaus zieht und für andere Mieter eine Belästigung und eine gesundheitliche Gefahr darstellt, muss der rauchende Mieter Rücksicht nehmen und das Rauchen entsprechend reduzieren.
Hat sich der Rauch in den Wänden der Wohnung so festgesetzt, dass dies durch einfache Schönheitsreparaturen nicht zu beseitigen ist, kommt dies einer Beschädigung der Wohnung gleich und der Vermieter kann beim Auszug Instandsetzungsarbeiten vom Mieter verlangen.
(Quelle: Haus & Grund Deutschland)

11.2010: Heizkosten
Eine aktuelle Auswertung von 12.500 Heizkostenabrechnungen ergab nach Aussage der gemeinnützigen Klimaschutzgesellschaft co2online aus Berlin, das Mieter im Durchschnitt 120,- Euro einsparen könnten, wenn die Vermieter wirtschaftlicher im Sinne der Mieter handeln würden. Dafür müssten diese öfter die Preise vergleichen und auf günstigere Anbieter wechseln - nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Vermieter sogar dazu verpflichtet. Mieter können mit einem vom Bundesumweltministerium geförderten Heizgutachten ihre Heizkosten überprüfen lassen. Dieses vom Fachmann erstellte Gutachten ist bis zum Jahresende 2010 noch kostenlos.

Weitere Informationen im Internet findet man unter: heizspiegel.de

08.2010: Einkünfte aus Solarstrom können gewerbepflichtig sein
Für eine Fotovoltaikanlage, die Strom in das öffentliche Netz einspeist, muss ein Hauseigentümer unter Umständen ein Gewerbe anmelden, wenn Umsätze in gewisser Höhe anfallen. Wer seinen Solarstrom vergütet bekommt, sollte sich beim zuständigen Ordnungsamt melden und feststellen lassen, ob eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Auch eine Steuerpflicht kann auf die Anlagenbesitzer zukommen. Abhängig von der Höhe der Gewinne kann eine Gewerbesteuer erhoben werden, ab einer bestimmten Gewinnhöhe wird außerdem eine Umsatzsteuer fällig und wenn langfristig ein Überschuss erwirtschaftet wird, fällt auch Einkommensteuer an.

Eine Beratung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert.


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